top of page
icon_agb.jpg

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen HEISIG DESIGN und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, HEISIG DESIGN hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn HEISIG DESIGN in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt oder einem anders lautenden Bestätigungsschreiben des Auftraggebers nicht widerspricht.


2. Urheberschutz, Nutzungsrechte, Eigenwerbung

2.1. Jeder an HEISIG DESIGN erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.

2.2. Alle Arbeiten von HEISIG DESIGN, insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.

2.3. Ohne Zustimmung von HEISIG DESIGN dürfen Entwürfe, Reinzeichnungen, den Auftraggeber überlassene Dateien sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen des Werks - sowie der Vorarbeiten dazu sind unzulässig.

2.4. Die Werke von HEISIG DESIGN dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

2.5. HEISIG DESIGN räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 2.4) erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, HEISIG DESIGN und der Auftraggeber treffen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Das Recht die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu nutzen, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter erst mit der vollständigen Zahlung des Honorars.
 
2.6. Eine Wiederholungsnutzung (z. B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzung (z. B. für ein anderes Projekt) sowie eine Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HEISIG DESIGN und ist mit zusätzlichen Nutzungshonorar verbunden.

2.7. Über den Umfang der Nutzung steht HEISIG DESIGN ein Auskunftsanspruch zu.

2.8. Für jede unberechtigte Nutzung, insbersondere jeden Verstoß gegen Ziffer 2.3. verpflichtet sich der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des Doppelten der vereinbarten Vergütung an HEISIG DESIGN zu zahlen. HEISIG DESIGN behält sich das Recht vor, weitergehende Schadensansprüche geltend zu machen.

2.9. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Fall der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei HEISIG DESIGN.

2.10. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist HEISIG DESIGN bei der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheber zu benennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Urheberbenennung kann HEISIG DESIGN zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht von HEISIG DESIGN unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

2.11. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass Entgegenstehendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.12. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HEISIG DESIGN nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von HEISIG DESIGN formale Schutzrechte wie z. B. Geschmacksmuster, Marke etc. zur Eintragung anzumelden.

2.13. HEISIG DESIGN ist berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z. B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe etc.) zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen.


3. Vergütung

3.1. Soweit zwischen Auftraggeber und HEISIG DESIGN nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richtet sich die Berechnung des Honorars nach den Honorarempfehlungen des Allianz deutscher Designer (AGD) e.V., Wöhlertstraße 20, 10115 Berlin.


3.2. Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlereischen Gründen verweigerst werden.

3.3. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar.

3.4. Werden Entwürfe später oder im größeren Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist HEISIG DESIGN berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

3.5. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe sowie anderer Zusatzleistungen (insbesondere die Produktionsüberwachnung, Manuskriptstudium etc.) sind nach Zeitaufwand zu vergüten.


3.6. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und ist (gegebenenfalls) Honorarpflichtig.

3.7. Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält HEISIG DESIGN eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von acht Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet. Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr erbracht werden. Wird HEISIG DESIGN mit Genehmigung des Auftraggebers außerhalb der vorgenannten Zeiten tätig, erhöht sich der anteilige Tagessatz wie folgt:
– bei Nachtarbeit 30 %
– bei Samstagsarbeit 25 %
– bei Sonntagsarbeit 40 %
– bei Feiertagsarbeit 80 %

3.8. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer, ohne Abzug ab Fälligkeit.

3.9. Die gelieferten Dienstleistungen, Werke und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Leistungen Eigentum von HEISIG DESIGN.


4. Fälligkeit der Vergütung

4.1. Die Honorare sind innerhalb zwei Wochen bei Ablieferung des Werkes fällig. Erfolgt die Erstellung des Werkes in Teilen, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist mit der ersten Teillieferung ein Teilhonorar zu zahlen, das wenigstens die Hälfte des Gesamthonorars beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann HEISIG DESIGN Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen. Und zwar 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Fertigstelleung von 50 % der Arbeit und 1/3 nach Ablieferung.

4. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1. Soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, werden Zusatzleistungen, wie z. B. die Recherche, die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie sonstige Zusatzleistungen (Autorenkorrekturen, Produktionsüberwachung und anderes) nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.2. Die im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Vergütung für Zusatzleistungen (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz etc.) ist nach Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind vom Autraggeber zzgl. der gesetzlichen Mehrwerksteuer nach Anfall zu erstatten.

4.3. Der Auftraggeber erstattet HEISIG DESIGN die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung zwecks Durchführung und Erfüllung des Auftrags oder der Nutzung der Werke erforderlich sind.


5. Fremdleistungen

5.1. Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich sind, nimmt HEISIG DESIGN im Namen und für Rechnung des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, HEISIG DESIGN hierzu die entsprechende schriftliche Vollmacht erteilen.


5.2. Soweit HEISIG DESIGN auf Veranlassung des Auftraggebers im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Der Auftraggeber stellt HEISIG DESIGN im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, insbesondere sämtlichen Kosten, frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

5.3. Die Vergabe der Fremddleistungen erfolgt mittels Angebote geeigneter Dienstleister in Absprache mit dem Auftraggeber.


6. Mitwirkung des Auftraggebers, Vorlagen

6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, HEISIG DESIGN alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat HEISIG DESIGN nicht zu verantworten.

6.2. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unter-
lagen, die er HEISIG DESIGN zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der Auftraggeber ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auftraggeber HEISIG DESIGN im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.


7. Datenlieferung, Handling

7.1. HEISIG DESIGN ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

7.2. Stellt HEISIG DESIGN dem Auftraggeber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung von HEISIG DESIGN vorgenommen werden.

7.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der Auftraggeber.

7.4. Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des Auftraggebers entstehen, haftet HEISIG DESIGN nicht.


8. Eigentumsvorbehalt, Rückgabepflicht

8.1. An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellter Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an HEISIG DESIGN zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

8.2. Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. HEISIG DESIGN bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.


9. Produktionsüberwachung, Belegmuster

9.1. Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind HEISIG DESIGN Korrekturmuster vorzulegen.

9.2. Die Produktion wird von HEISIG DESIGN nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Für diesen Fall ist HEISIG DESIGN berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. HEISIG DESIGN haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Ziffer 10.

9.3. Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind HEISIG DESIGN eine angemessene Anzahl fehlerloser Belegexemplare, mindestens 3 Stück unentgeltlich zu überlassen, die HEISIG DESIGN auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.


10. Gewährleistung, Haftung

10.1. HEISIG DESIGN verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen und überlassene Vorlagen, Filme, Displays, CDs, etc. behutsam zu behandeln. Bei Verlust oder Beschädigung ist ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ausgeschlossen.

10.2. HEISIG DESIGN haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche HEISIG DESIGN auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

10.3. Ansprüche des Auftraggebers gegen HEISIG DESIGN aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10.1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

10.5. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch den Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.

10.6. Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet HEISIG DESIGN nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die HEISIG DESIGN an Dritte vergibt.

10.7. Sofern HEISIG DESIGN Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt HEISIG DESIGN hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von HEISIG DESIGN, zunächst die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.

10.8. HEISIG DESIGN haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. HEISIG DESIGN ist nicht verpflichtet, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.

10.9. HEISIG DESIGN haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. HEISIG DESIGN ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese HEISIG DESIGN bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.


11. Gestaltungsfreiheit

11.1. Für HEISIG DESIGN besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die der Auftraggeber während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auftraggeber.

11.2. Die HEISIG DESIGN überlassenen Vorlagen (z. B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Vorausstzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.


12. Verzug

Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann HEISIG DESIGN eine angemessene Erhöhung seiner Vergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Parteien ist der Sitz von HEISIG DESIGN.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Gerichtsstand ist Sitz von HEISIG DESIGN, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. HEISIG DESIGN ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

14.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HEISIG DESIGN.

14.4. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

bottom of page